Erbrecht Schweiz einfach erklärt | Rechtskunde Schweiz
Автор: Fastlearn Armin
Загружено: 2025-11-02
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Das schweizerische Erbrecht basiert auf dem Parentelsystem und sieht feste Erbquoten für bestimmte Gruppen von Erben vor. Das bedeutet, dass der Verstorbene (Erblasser) nicht völlig frei über sein Vermögen verfügen kann, da die sogenannten “Pflichtteile” der Erben geschützt sind.
1. Wer erbt wann?
• 1. Parentel (ZGB Art. 457): Hierbei handelt es sich um die direkten Nachkommen des Verstorbenen, also Kinder, Enkel usw. Falls ein Kind des Verstorbenen vorverstorben ist, treten dessen Kinder (Enkel des Verstorbenen) an dessen Stelle.Beispiel: Herr Müller hat drei Kinder und sieben Enkel. Ein Kind ist bereits verstorben, hatte aber zwei Kinder (Enkel von Herrn Müller). Bei seinem Tod wird sein Vermögen unter den zwei lebenden Kindern und den zwei Kindern des verstorbenen Kindes aufgeteilt.
• 2. Parentel (ZGB Art. 458): Sind keine Erben der 1. Parentel vorhanden, erben die Eltern des Verstorbenen. Falls auch diese bereits verstorben sind, treten deren Nachkommen, also Geschwister des Verstorbenen und deren Kinder, in die Erbfolge ein.Beispiel: Frau Huber hatte keine Kinder. Bei ihrem Tod erben ihre beiden lebenden Geschwister. Hätte sie einen verstorbenen Bruder, der Kinder hinterlassen hätte, würden diese Kinder an Stelle des verstorbenen Bruders erben.
• 3. Parentel (ZGB Art. 459): Hierzu gehören die Großeltern und deren Nachkommen. Wenn beispielsweise alle Großeltern bereits verstorben sind, erben die Tanten und Onkel des Verstorbenen.Beispiel: Herr Meier hatte weder Kinder noch Geschwister oder Nichten und Neffen. Bei seinem Tod erben seine vier noch lebenden Tanten und Onkel gleichmäßig.
Ehepartner und eingetragene Partner (ZGB Art. 462):
Neben den Verwandten hat auch der Ehegatte oder eingetragene Partner ein Erbrecht. Je nach Vorhandensein von Verwandten aus den verschiedenen Parentelen variiert der Anteil des Ehepartners oder eingetragenen Partners am Erbe.
Beispiel: Frau Keller hat einen Ehemann und zwei Kinder. Bei ihrem Tod erbt der Ehemann 1/2 und die beiden Kinder teilen sich die andere Hälfte. Wenn Frau Keller keine Kinder gehabt hätte, würde ihr Ehemann 3/4 erben und der Rest ginge an die Eltern von Frau Keller.
Testament und Erbvertrag:
Während der Erblasser durch ein Testament oder einen Erbvertrag über einen Teil seines Vermögens frei verfügen kann, sind die Pflichtteile der gesetzlichen Erben geschützt und können nicht entzogen werden.
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