Strafsteuer bei billiger Vermietung, Aufwand und Werbungskosten kürzen, Einkommensteuer, StB Mücke
Автор: Steuerberater Stefan Mücke
Загружено: 2022-06-29
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Stefan Mücke, Steuerberater und Partner der BVWM PartG
Steuerberatung 370 Grad
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Die BILD berichtet über eine Strafsteuer wegen zu billiger Vermietung. Gibt es eine wirklich eine Strafsteuer hierfür?
Bei billiger Vermietung sind die Einnahmen in tatsächlicher Höhe in der Einkommensteuererklärung zu erklären und zu versteuern. Die Frage ist, ob und/oder in welchem Umfang die Gebäudeaufwendungen bei der Ermittlung der Einkünfte berücksichtigt werden können.
Das Gesetz enthält für eine verbilligte Vermietung eine Sondervorschrift in § 21 Abs. 2 EStG. Danach können die Aufwendungen nur anteilig angesetzt werden, wenn die tatsächliche Miete weniger als 50 % der Marktmiete ausmacht. Beträgt die Entgeltlichkeitsquote 66 % der Marktmiete, dann können die Aufwendungen in vollem Umfang abgesetzt werden. Die Vorschrift, die vielfach negativ interpretiert wird, ist eine steuerbegünstigende Vorschrift und eröffnet sogar Steuersparmöglichkeiten.
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Steuerberater Stefan Mücke
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