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Die 4 schlimmsten Fehler des GmbH-Geschäftsführers

Автор: StbGesierich

Загружено: 2025-07-02

Просмотров: 1030

Описание: Viele GmbH-Geschäftsführer begehen in ihrer Anfangszeit fatale Fehler, die später teuer werden können – sei es finanziell, steuerlich oder gar strafrechtlich. Im Folgenden stelle ich dir vier besonders gravierende Fehlentscheidungen vor, die du als GmbH-Geschäftsführer unbedingt vermeiden solltest.
Fehler Nummer 1: Die Gründung einer UG statt gleich einer GmbH
Viele Unternehmer entscheiden sich aus Kostengründen zunächst für eine Unternehmergesellschaft (UG) – die sogenannte „Mini-GmbH“. Doch dieser Schritt kann sich als strategischer Fehlgriff erweisen. Die UG leidet unter einem schlechten Image: Geschäftspartner, Banken und Investoren erkennen sofort, dass du nicht einmal die Hälfte des Mindeststammkapital von 12.500 Euro zur Verfügung hattest. Das kann das Vertrauen in deine Seriosität und Bonität erheblich beeinträchtigen.
Hinzu kommt die gesetzlich vorgeschriebene Rücklagenbildung: 25 % des Jahresüberschusses müssen in eine Rücklage eingestellt werden – und das unbegrenzt, bis das Stammkapital der GmbH erreicht ist. Ein scheinbar günstiger Start entpuppt sich so als langfristige Belastung.
Spätestens wenn eine Umwandlung in eine GmbH ansteht, wird es teuer: Ein Wirtschaftsprüfer muss die Kapitalaufbringung prüfen (§ 57c GmbHG), was zusätzliche Kosten verursacht.

Fehler Nummer 2: Unkoordinierter Zickzack-Kurs beim Gehalt
Viele Geschäftsführer zahlen sich ihr Gehalt „nach Kassenlage“ – mal mehr, mal weniger, je nach Kontostand der Gesellschaft. Diese Praxis ist riskant, steuerlich problematisch und rechtlich angreifbar. Der Maßstab ist immer: Was hätte ein fremder, nicht beteiligter Geschäftsführer unter gleichen Umständen akzeptiert?
Das sogenannte „Fremdvergleichsprinzip“ ist entscheidend – andernfalls drohen verdeckte Gewinnausschüttungen, die zu Steuernachzahlungen führen können. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat wiederholt entschieden, dass willkürliche oder nicht marktgerechte Vergütungsregelungen unangemessen sind (vgl. BFH, Urteil vom 27.07.2016 – I R 8/15). Ein marktübliches Gehaltsmodell ist daher unerlässlich.
Fehler Nummer 3: Fehler bei der Tantieme-Regelung
Tantiemen – also gewinnabhängige Bonuszahlungen – sind ein häufiger Bestandteil von Geschäftsführer-Gehältern. Tantiemen zählen als Betriebsausgabe und stellen für den Geschäftsführer Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit dar. Im Gegensatz dazu ist die Gewinnausschüttung an Gesellschafter keine Betriebsausgabe, sondern erfolgt aus dem bereits versteuerten Gewinn und unterliegt lediglich der Abgeltungsteuer.
Wichtig: Die Tantieme muss stets vor Beginn des betreffenden Geschäftsjahres schriftlich vereinbart werden. Andernfalls erkennt das Finanzamt sie nicht an – mit der Folge, dass sie steuerlich nicht abziehbar ist. Der BFH hat hierzu mehrfach klargestellt, dass verspätete oder rückwirkende Vereinbarungen steuerlich unbeachtlich sind (vgl. BFH, Urteil vom 04.03.2004 – IV R 48/02). Dagegen kann eine Gewinnausschüttung grundsätzlich jederzeit beschlossen werden, solange sie mit den gesetzlichen Vorschriften vereinbar ist.
Fehler Nummer 4: Die private Haftung unterschätzen
Einer der größten Irrtümer: Geschäftsführer glauben, mit der GmbH ihre persönliche Haftung vollständig ausgeschlossen zu haben. Doch das stimmt nur teilweise. Insbesondere bei Pflichtverletzungen droht die sogenannte Innenhaftung – also die persönliche Haftung gegenüber der GmbH selbst (§ 43 Abs. 2 GmbHG).
Besonders gefährlich wird es bei der Nichtabführung von Umsatzsteuer, Lohnsteuer oder Sozialabgaben. Wer als Geschäftsführer diese Pflichten verletzt, riskiert nicht nur zivilrechtliche Konsequenzen, sondern auch strafrechtliche. Nach § 266a StGB stellt das Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen eine Straftat dar – mit hohen Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss umgehend professioneller Rechtsrat eingeholt werden, sonst drohen zusätzliche Haftungsrisiken, etwa aus einer Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO).
Fazit: Wer als Geschäftsführer Verantwortung übernimmt, muss seine rechtlichen und steuerlichen Pflichten genau kennen – und darf keinesfalls leichtfertige Entscheidungen treffen. Sonst wird aus der unternehmerischen Freiheit schnell ein Haftungs- und Steuerfiasko.

Alfred Gesierich ist Diplom-Kaufmann und Steuerberater in Gilching im Landkreis Starnberg.

Seit 1998 betreut er mit seinem Team vorwiegend inhabergeführte GmbHs sowie GmbH & Co. KGs.

Außerdem berät er vermögende Familien bei der Gründung von Familiengesellschaften und bei der Nachfolgeplanung.

Sprechen Sie mich an:

Dipl.-Kfm. Alfred Gesierich Steuerberater

Gesierich Steuerberatungsgesellschaft mbH & Co. KG
Büro Gilching: Römerstr. 14, 82205 Gilching
Büro München: Lueg ins Land 1, 80331 München

08105 / 77 82 70
[email protected]
www.gesierich.de

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