Strafgesetzbuch (StGB) § 34 Rechtfertigende Notstand
Автор: D&D Bildungsagentur GmbH
Загружено: 2023-04-17
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Rechtfertigende Notstand
Der rechtfertigende Notstand (§ 34 StGB) regelt die Gefahrenabwehr. Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für ein Rechtsgut (z. B. Leben) eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt dann nicht rechtswidrig.
Wichtig ist die Abwägung der widerstreitenden Interessen, also der betroffenen Rechtsgüter. Das geschützte Interesse muss das beeinträchtigte wesentlich überwiegen. Die Tat soll hier ein angemessenes Mittel sein, die Gefahr abzuwenden.
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