Geplantes SGB II-Änderungsgesetz Totalsanktion bei hartnäckiger Terminverweigerung - Ablaufschema
Автор: Bernd Eckhardt
Загружено: 2026-01-14
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Im Entwurf zum 13. SGB II-Änderungsgesetz gibt es eine Neuregelung. Bei dreimaliger Terminverweigerung in Folge soll der Leistungsanspruch komplett entfallen. Die Totalsanktion findet sich nicht im Abschnitt "Leistungsminderungen" (früher "Sanktionen"), sondern im § 7b Abs 4 SGB II-neu. Es soll in diesen Fällen die Nichterreichbarkeit fingiert werden. Es handelt sich nicht um eine Vermutungsregelung. Die Nichterreichbarkeit führt zum vollständigen Leistungsausschluss.
Der Bundesratsdrucksache 765/2025 enthält ein Ablaufschema, das zeigt, wie es zur Totalsanktionierung verfahrenstechnisch kommt. Ich stelle das Schema in dem Video dar.
Zunächst entfällt der Regelbedarf für einen Monat vollständig. Wer sich innerhalb des Monats noch meldet, unterfällt nachträglich wieder der Sanktionierung des § 32 SGB II-neu. Der Regelbedarf wird dann um 30% gekürzt nachgezahlt.
Wenn keine Meldung innerhalb der Monatsfrist erfolgt, wird der Leistungsanspruch komplett aufgehoben. Auch die Krankenversicherung und die Unterkunftskosten werden dann nicht übernommen.
Vor der Totalsanktionierung soll eine persönliche Anhörung erfolgen. Laut Gesetzesbegründung sollen besondere Härtefälle berücksichtigt werden. Bei dem, wie das geschehen soll, bleibt der Gesetzgeber vage.
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