Klimaschutz durch Richter? Zum Klimaschutzbeschluss des Bundesverfassungsgerichts 2021
Автор: FWP - Forum Wissenschaft, Wirtschaft & Politik
Загружено: 2024-06-25
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Vortrag von: Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof
Im Rahmen des Forums Wissenschaft, Wirtschaft und Politik am 13. Juni 2024
Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof, Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) a.D., ist es ein zentrales Anliegen, die hohe Reputation des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu bewahren. Nach einigen auch in der Öffentlichkeit kritisch diskutierten Beschlüssen zur Klimaschutzgesetzgebung ist die rechtsstaatliche Frage, die zu stellen ist, ist, was die Gerichte dazu legitimiert, selbst Normen zu setzen, statt dies den Parlamenten zu überlassen.
In diesem Zusammenhang ordnete Kirchhof exemplarisch mehrere wesentliche Entscheidungen von deutschen und europäischen Gerichten ein:
• Das Urteil des Hage Raad (Hoher Rat in Den Haag) in der Rechtssache „Urgenda against the Dutch government“ aus 2019, welches den niederländischen Staat dazu verurteilte, die Treibhausgasemissionen der Niederlande bis Ende 2020 gegenüber einem Basisjahr 1990 um 25% zu senken;
• das (nicht rechtskräftige) Urteil eines niederländischen Bezirksgerichts 2021 über die Verpflichtung Royal Dutch Shells (heute Shell plc.), den Ausstoß von CO2 bis zum Jahr 2030 um netto 45% im Vergleich zu 2019 abzusenken;
• der Beschluss 2021 des BVerfG zum Klimaschutzgesetz (KlSchG), in dem der Bundestag verpflichtet wird, die Absenkungen von CO2-Emissionen vorzuziehen;
• die Verurteilung der Schweiz durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) 2024 nach einer Klage der „Klimaseniorinnen“ Schweiz und zweier Klimaschutzverbände (u.a. Greenpeace);
Kritisch zu hinterfragen sei gemäß Prof. Kirchhof diese seit einigen Jahren aufkommende Entwicklung, dass Interessengruppen Gerichte dafür benutzten, Umweltschutz aktiv zu befördern, also über das von Gesetz- und Verfassungsgebern hinaus intendierte Maß für Rechtsnormen zu sorgen.
Um die Grundlagen zum Verständnis der Materie zu legen, ging Kirchhof auf die grundlegende Rolle der Judikative gegenüber der Legislative in einem demokratischen Rechtsstaat ein, beschrieb die grundlegenden Normen des Umweltrechts und leitete daraus die Problemstellung ab.
In einem Rechtsstaat ist es Aufgabe der Parlamente, Normen zu schaffen – die Gerichte kontrollieren deren Einhaltung
Artikel 20 des Grundgesetzes regelt, dass „alle Staatsgewalt vom Volk ausgeht“. Das Grundgesetz regelt auch, dass zwischen den Wahlen die Staatsgewalt vom Bundestag wahrgenommen wird. Zielsetzungen sollten durch den Verfassungsgeber gestaltet werden (Politik an erster Stelle), nach Maßgabe der Gerichte (d.h., diese spielen nur eine untergeordnete Rolle). Dies entspringe auch der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten „Wesentlichkeitstheorie“, wonach das Parlament in grundlegenden Bereichen alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen habe und dabei einen umfangreichen Ermessensspielraum habe (Entscheidungsprärogative).
Tatsächlich ist die Gewaltenteilung in Deutschland nicht perfekt geregelt. Die Judikative wird dienstrechtlich von der Exekutive geführt. Die Exekutive, mithin die Ministerien und nachgelagerte Behörden, erlassen bindende Verordnungen, um gesetzliche Regeln auszugestalten. Die Judikative bildet das Recht in vielen Fällen fort, gerade wo ungewollte Regelungslücken geschlossen werden sollen.
Grundsätzlich müssen Gerichte nach Recht und Gesetz Streitfälle lösen oder Strafen festlegen. Nicht nur in Zivilprozessen liegen den Gerichten nur die Informationen vor, die den beiden Parteien vorzulegen opportun erscheint (Dispositionsmaxime), und nur diese Informationen dürfen Gerichte zur Entscheidungsfindung heranziehen. Im Parlament werden Gesetzesvorhaben dagegen breiter, offener, transparenter und unter Mitwirkung der Opposition und aller Argumente bearbeitet, die Abgeordnete und befragte Interessengruppen einbringen. Dadurch können alle Standpunkte einfließen.
Rechtsfortbildung durch die Judikative ist daher staatsrechtlich problematisch. Die schöpferische Schaffung neuer Normen sollte den Parlamenten vorbehalten bleiben, auch und gerade weil die Gerichte nur in einem konkreten Streitfall Normen schaffen können, während Legislative und Exekutive jederzeit Fehler korrigieren und Regelungslücken schließen können. Dennoch sind von Gerichten geschaffene Normen rechtsverbindlich und bleiben es, bis sich in einem neuen ihnen vorgelegten Streitfall die Gelegenheit zur Korrektur einer nicht mehr zeitgerechten Entscheidung eröffnet.
Schaffen Gerichte neue Rechtsnormen ohne demokratische Kontrolle, dann beeinträchtigen sie damit auch das Vertrauen der Bürger in die staatlichen Institutionen. Gerade das von den meisten Deutschen noch hoch anerkannte Bundesverfassungsgericht hat sich bislang darin zurückgehalten, neue Rechtsnormen einzuführen, und geht damit einen „guten Weg“, so Kirchhof. ...
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