Wohnraum des Betreuten § 1833, Das neue Betreuungsgesetz
Автор: Kester-Haeusler-Stiftung
Загружено: 2021-04-01
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Die geltenden Regelungen zur Genehmigung der Wohnungskündigung war im alten Betreuungsrecht unzureichend.
…… wurde der neue § 1833 BGB geschaffen.
Der Fall der faktischen Wohnungsaufgabe oder der dauerhaften Veränderung des Wohnortes (Seite 304 der amtlichen Mitteilung) sollte geändert werden. Auch eine Trennung des Vermögensschutzes von dem Schutz vor dem Verlust der Nutzung einer eigenen Wohnung sollte geschaffen werden. Der entscheidende Anknüpfungspunkt für eine gerichtliche Überprüfung ist mit der Aufgabe von Wohnraum, der vom Betreuten selbst genutzt wird, umfassend gemeint und bezieht sich auf die Besitzaufgabe, die Verlagerung des tatsächlichen Lebensmittelpunkts, der Wohnungsauflösung, den Verlust der bisherigen Wohnung, die Unmöglichkeit der tatsächlichen Nutzung der bisherigen Wohnung oder die Unmöglichkeit der dauerhaften Rückkehr in die eigene Wohnung.
Bei dem neuen § 1833 BGB geht es im Wesentlichen um den Erhalt der Wohnung des Betreuten als räumlicher Mittelpunkt seines Lebens und seiner sozialen Bezüge und nicht um vermögenssorgerechtliche Aspekte. Ganz wichtig ist, dass mit der neuen Bestimmung solcher Wohnraum erfasst wird, der dem Betreuten zur Verfügung steht, um selbst – alleine oder mit Dritten – darin zu wohnen. Dazu kann auch ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft oder in einem Alten- oder Pflegeheim gehören.
Sinn und Zweck der neuen Bestimmung liegt darin, dem Betreuten so weit wie möglich und ihm von ihm gewünscht sein gewohntes Lebensumfeld zu erhalten.
Prof. Dr. Volker Thieler
Weitere Informationen finden Sie auf https://www.rechtsanwalt-thieler.de und http://www.kester-haeusler-stiftung.de.
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