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Aufbau eines Parkleitsystems: Bau- oder Dienstleistungsauftrag?

Автор: abante Rechtsanwälte

Загружено: 2025-10-30

Просмотров: 41

Описание: 🏛️ Aufbau eines Parkleitsystems: Bau- oder Dienstleistungsauftrag? – BayObLG zur Hauptgegenstandsbestimmung & Losbildung

Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 10. September 2025 (Az.: Verg 6/25)

📝 Sachverhalt:
Eine bayerische Kommune schrieb die Beschaffung eines Parkleitsystems – bestehend aus Herstellung, Lieferung, Aufbau und Inbetriebnahme – als nationale „Baumaßnahme“ nach VOB/A aus. Das Leistungsverzeichnis umfasste zum einen Tiefbauarbeiten (Fundamente, Kabelgräben), zum anderen Anzeigeelemente und Steuerung (Detektionssysteme, Software, Anzeigetafeln). Eine losweise Vergabe war dabei nicht vorgesehen. Eine Bieterin rügte die fehlerhafte Ausschreibung: Zum einen hätte es sich nicht um einen Bauauftrag, sondern um einen Liefer- und Dienstleistungsauftrag gehandelt, der wegen Überschreitens der Schwellenwerte europaweit hätte bekannt gemacht werden müssen. Zum anderen seien insbesondere die Tiefbauleistungen als eigenständiges Fachlos auszuschreiben gewesen. Die Vergabekammer Nordbayern folgte dieser Argumentation nicht und sah den Schwerpunkt des Auftrags bei den Bauleistungen. Auf die Beschwerde hin stellte das BayObLG klar: Der eigentliche Schwerpunkt lag bei den Liefer- und Dienstleistungen – insbesondere der technischen Konzeption, der Detektion freier Stellplätze und der Steuerung des Gesamtsystems. Zudem fehle eine ausreichende Dokumentation, warum von der gesetzlichen Regel der Fachlosvergabe abgewichen worden sei.

💡 Kernpunkt der Entscheidung:

Das BayObLG stellt klar: Der Hauptgegenstand eines gemischten Auftrags mit Bau- sowie Liefer- und Dienstleistungen ist anhand der rechtlichen und wirtschaftlichen Gesamtumstände zu bestimmen; Wertanteile haben lediglich Orientierungsfunktion. Ein Vorrang zugunsten eines Bauauftrags besteht auch dann nicht, wenn der Bauanteil mehr als 40 % beträgt. Der Schwerpunkt liegt hier bei den Liefer- und Dienstleistungen (Anzeigeelemente, Steuerung, Detektionskonzept), da diese den Vertragszweck prägen. Weiter stellt das Gericht klar: Die Fachlosvergabe ist gesetzlicher Regelfall. Eine Gesamtvergabe kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die gegen eine Losvergabe sprechenden Gründe überwiegen – und diese müssen im Vergabevermerk umfassend dokumentiert sein. Typischer Aufwand für Ausschreibung, Koordination oder Gewährleistung rechtfertigt eine Gesamtvergabe nicht; ebenso wenig allgemeine Kostenrisiken oder Verzögerungen von wenigen Monaten.

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