Strafbar durch drücken des Like Buttons? Neues Urteil!
Автор: sogehtrecht
Загружено: 2022-11-03
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Landgericht Meiningen, Beschluss vom 05.08.2022 (Az. 6 Qs 146/22).
Der Verfasser eines Beitrags kann sich etwa wegen einer Beleidigung (§ 185 StGB), wegen Volksverhetzung (§ 130 StGB) oder Bedrohung (§ 241 StGB) strafbar machen.
Erhält der Hetzer oder Beleidiger daraufhin sogar noch Applaus von Anderen, können sich auch die Applaudierenden strafbar machen. Das hängt davon ab, ob sie damit selbst die strafbare Äußerung tätigen, denn die bloße Zustimmung zu einer fremden Äußerung kann allenfalls in Ausnahmefällen als Beihilfe strafbar sein.
Eine Strafbarkeit setzt insoweit voraus, dass sich der Täter die fremde Äußerung „zu-eigen-macht“ (BGH, Urteil v. 17.11.2009, Az. VI ZR 226/08). Verkürzt kann man dies als ein Verhalten beschreiben, mit der eine Person signalisiert, dass das Gesagte bzw. Geschriebene nun auch als „seine“ Äußerung verstanden werden soll. Ob sich der Unterstützer in diesem Sinne mit der fremden Äußerung identifiziert, ist eine Frage des Einzelfalls und sollte im Interesse der Meinungsfreiheit eher zurückhaltend geprüft werden.
Das LG Meiningen hat sich nun in seinem Beschluss mit der Strafbarkeit des „Likens“ befasst und diese Frage im Ergebnis bejaht.
Der Beschuldigte hatte in dem entschiedenen Fall einen Facebook-Beitrag von „Arminius Hetzer Hermann“ “geliked“. In dem Beitrag wurde auf eine Gedenkstunde für zwei ermordete Polizisten wie folgt reagiert: „Keine einzige Sekunde Schweigen für diese Kreaturen“. In Rede stand, dass sich der Beschuldigte durch das Klicken des Like-Buttons der Belohnung bzw. Billigung von Straftaten (§ 140 StGB) sowie des Verunglimpfens des Andenkens Verstorbener (§ 189 StGB) verdächtig gemacht habe.
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