Widerruf von Fördermitteln – objektiver Vergabeverstoß reicht aus
Автор: abante Rechtsanwälte
Загружено: 2025-05-23
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🏛️ Widerruf von Fördermitteln – objektiver Vergaberechtsverstoß reicht aus
Das Verwaltungsgericht Gießen entschied mit Urteil vom 11. Dezember 2023 (Az. 4 K 1641/22):
Ein objektiver Verstoß gegen vergaberechtliche Vorgaben genügt, um eine bereits bewilligte Förderung zu widerrufen – selbst dann, wenn dem Zuwendungsempfänger kein Verschulden vorliegt.
📌 Sachverhalt:
Der Kläger hatte im November eine institutionelle Förderung für das gesamte laufende Jahr beantragt. Er war dadurch zur Beachtung vergaberechtlicher Vorschriften verpflichtet. Unter den geltend gemachten Ausgaben befanden sich auch Leistungen, die bereits zu Jahresbeginn direkt vergeben worden waren. Nach Prüfung durch den Zuwendungsgeber wurde der Förderbescheid widerrufen – die Mittel mussten zurückgezahlt werden.
💡 Kernpunkt der Entscheidung:
Ein objektiver Verstoß gegen das Vergaberecht reicht für den Widerruf aus.
Das gilt unabhängig davon, ob ein persönliches Verschulden vorliegt.
Auch die nachträgliche Antragstellung entbindet nicht von der Pflicht zur Beachtung vergaberechtlicher Vorgaben – sonst würde das Vergaberecht umgangen.
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