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Vorladung zur Vernehmung – als Beschuldigter / Zeuge? – Tipps vom Anwalt / Strafverteidiger Freiburg

Автор: RAPPAPORT · Verteidigung

Загружено: 2019-02-22

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Der Ratgeber Strafrecht von Rappaport & Stolterfoth Rechtsanwälte:
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Heute: Vorladung

Wenn Sie ein offizielles Schreiben erhalten haben, in dem Sie dazu aufgefordert werden, zu einem Termin in Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erscheinen, spricht man von einer Ladung oder Vorladung. In der Regel geht es dabei um eine Vernehmung im Ermittlungsverfahren durch Polizei, Staatsanwaltschaft oder den Ermittlungsrichter oder um die mündliche Hauptverhandlung vor einem Strafgericht.

Was bedeutet das für Sie?

Zunächst einmal ist zu unterscheiden, von wem Sie geladen wurden. Wenn Sie von der Staatsanwaltschaft oder einem Gericht geladen werden, sind Sie grundsätzlich immer verpflichtet zu erscheinen, egal ob Sie als Zeuge oder Beschuldigter geführt werden. Falls Sie den Termin nicht wahrnehmen können, etwa weil Sie krank sind, nehmen Sie in jedem Fall umgehend Kontakt zu dem Absender der Ladung auf. Einfach nicht zu erscheinen ist nicht ratsam. Dann kann nämlich die Vorführung durch die Polizei angeordnet werden. Als Zeuge kommen zudem Kosten und ein Ordnungsgeld auf Sie zu. Umgekehrt haben Sie als Zeuge Anspruch auf Entschädigung für Kosten und Nachteile, die Ihnen aus Ihrem Erscheinen entstehen, z.B. Fahrtkostenersatz oder Verdienstausfall.

Bei einer Ladung zur Vernehmung durch die Polizei kommt es darauf an: Als Zeuge müssen Sie erscheinen, sofern die Vernehmung von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegeben wurde. Als Beschuldigter müssen Sie hingegen nicht kommen.

Unterschiede gibt es auch, was die Aussagepflicht betrifft.

Als Beschuldigter müssen Sie keinerlei Angaben machen. Bevor Sie sich äußern, ist es in jedem Fall ratsam, sich mit einem Strafverteidiger zu besprechen. Selbst scheinbar harmlose Aussagen können ungeahnte Schwierigkeiten nach sich ziehen. Im Normalfall wird eine Ladung so rechtzeitig verschickt, dass Sie genügend Zeit haben, einen Anwalt zu kontaktieren. Auch bei spontanen oder unangekündigten Vernehmungen oder informellen Befragungen sollten Sie stets von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und auf der Hinzuziehung eines Verteidigers bestehen, bevor Sie irgendwelche Aussagen machen.

Als Zeuge sind Sie grundsätzlich zu einer wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet. Daran sollten Sie sich auch halten, da Sie sich andernfalls selbst strafbar machen können oder Zwangsmittel wie Ordnungsgeld und sogar Ordnungshaft riskieren. Etwas anderes gilt allerdings, wenn Sie ein Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht haben. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Sie durch eine Aussage Gefahr laufen würden, sich selbst oder einen nahen Angehörigen zu belasten, oder gesetzlich geschützte Geheimnisse zu offenbaren, z.B. als Arzt über einen Patienten. Außerdem gibt es Situationen, in denen Zeugen Anspruch auf besonderen Schutz haben, beispielsweise wenn Ihnen eine direkte Konfrontation mit dem Beschuldigten nicht zuzumuten ist. Wann immer Sie sich bei dem Gedanken eine Aussage machen zu müssen unwohl fühlen, können Sie sich an einen Anwalt mit Erfahrung im Strafrecht wenden. Er wird Ihnen sagen, ob Sie eine Aussage machen müssen, und wie diese für Sie so erträglich wie möglich gestaltet werden kann. Übrigens haben Sie auch als Zeuge ein gesetzlich geschütztes Recht auf anwaltlichen Beistand.



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