2025 Fasching Nachtumzug Schwabmünchen
Автор: Bitcoin Flo
Загружено: 2025-03-05
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Der diesjährige Faschingsumzug der Menkinger Narren fand am Dienstag, den 04.03.2025, ab 17:11 Uhr in Schwabmünchen statt.
Stadt Schwabmünchen
Allgemeinverfügung der Stadt Schwabmünchen
für den Faschingsdienstag am 04.03.2025
Die Stadt Schwabmünchen erlässt auf Grund von Art. 23 Abs. 1 Satz 1 des Landesstraf- und
Verordnungsgesetzes (LStVG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2011-2-I)
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024
(GVBl. S. 570) geändert worden ist, folgende
Allgemeinverfügung:
1. In Ergänzung zur Verordnung der Stadt Schwabmünchen für den Faschingsdienstag ist es
zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum, Sittlichkeit oder Besitz am
Faschingsdienstag, den 04.03.2025, von 12.00 Uhr bis 24.00 Uhr auch in der Lechfelder
Straße im Freien verboten,
als Besucher oder Teilnehmer des Faschingstreibens Branntwein oder branntweinhaltige
Getränke hinzubringen, mitzuführen oder zu konsumieren;
erkennbar alkoholisiert oder unter Drogeneinfluss stehend am Faschingstreiben
teilzunehmen;
Waffen jeder Art sowie Sachen, die dazu geeignet bzw. bestimmt sind, als Waffen oder
Wurfgeschosse Verwendung zu finden, mitzuführen;
Gas- oder Pfeffersprühdosen sowie ätzende oder färbende Substanzen mitzuführen;
außerhalb der Toiletten Notdurft zu verrichten;
pyrotechnische Gegenstände mitzuführen oder abzubrennen.
Außerdem ist es in der Lechfelder Straße verboten Branntwein oder branntweinhaltige
Getränke zu gewerblichen Zwecken in Verkehr zu bringen, insbesondere zu verkaufen oder
zu Werbezwecken zu verteilen.
2. Die sofortige Vollziehung der in Nr. 1 getroffenen Regelungen wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
3. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Gründe
I.
Im Rahmen des Schwabmünchner Faschingsumzugs kam es im Jahr 2016 und in den Vorjahren,
vor allem durch alkoholisierte Personen, immer wieder zur Gefahren für die Allgemeinheit. Die
Stadt Schwabmünchen hat deshalb am 23.01.2017 eine Verordnung für den Faschingsdienstag
zur Verhütung von Gefahren erlassen. Die darin enthaltenen Regelungen haben sich in den
Stadt Schwabmünchen Seite 2
Folgejahren bewährt, wodurch es zu deutlich weniger Zwischenfällen am Faschingsumzug und
dem dazugehörigen Rahmenprogramm gekommen ist.
Im Jahr 2025 findet die Aufstellung des Faschingsumzugs in der Lechfelder Straße statt, wodurch
auch in diesem Bereich eine konkrete Gefahr für Leben, Gesundheit, Sittlichkeit, Eigentum oder
Besitz ausgehen kann. Dieser Bereich ist bisher nicht vom Geltungsbereich der
Faschingsverordnung erfasst. Es werden daher die in Nr. 1 aufgeführten Regelungen getroffen
um auch in der Lechfelder Straße die Verhütung von Gefahren sicherzustellen.
II.
Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Sittlichkeit, ungestörte Religionsausübung,
Eigentum oder Besitz können die Gemeinden für Ansammlungen einer größeren Anzahl von
Menschen Anordnungen für den Einzelfall erlassen (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 LStVG). Die Stadt
Schwabmünchen ist somit als Sicherheitsbehörde (Art. 6 LStVG) sachlich und gemäß Art. 3
Abs. 1 Nr. 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) örtlich für den Erlass
dieser Allgemeinverfügung zuständig.
Wie im Sachverhalt dargestellt kann durch die Aufstellung des Faschingsumzugs in der Lechfelder
Straße eine konkrete Gefahr für Leben, Gesundheit, Sittlichkeit, Eigentum oder Besitz ausgehen.
Die Stadt Schwabmünchen hat sich daher nach pflichtgemäßem Ermessen (Art. 40 BayVwVfG)
entschieden die Regelungen im Rahmen des Art. 23 Abs. 1 Satz 1 LStVG zu treffen.
Die in Nr. 1 getroffenen Regelungen sind geeignet die Wahrscheinlichkeit von Zwischenfällen am
Faschingsumzug und dem dazugehörigen Rahmenprogramm deutlich zu reduzieren und somit
das Ziel eines friedlichen Faschingsumzugs bestmöglich zu erreichen. Die Anordnung der Verbote
ist erforderlich da es keine zielführenden Maßnahmen gibt die weniger in die Rechte der
Betroffenen eingreifen. Mildere, gleich wirksame Mittel als die angeordneten Regelungen sind
nicht ersichtlich. Die Eingriffe in die Rechte der Faschingsbesucher stehen nicht im Missverhältnis
zum angestrebten Erfolg, die getroffenen Regelungen sind daher angemessen.
Die sofortige Vollziehung der Maßnahmen in der Nr. 1 dieser Allgemeinverfügung wird gemäß
§ 80 Satz 1 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet. Die Maßnahmen zum Schutz der Allgemeinheit
müssen sofort und ohne eine zeitliche Verzögerung greifen. Es kann nicht abgewartet werden, bis
die Rechtmäßigkeit der amtlichen Verfügung gerichtlich festgestellt wird. Insofern überwiegt das
öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einem entgegenstehenden privaten Interesse
an der aufschiebenden Wirkung einer eventuellen Klage.
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