Kann man ein Unternehmen steuerfrei vererben? - Unternehmensnachfolge in der Erbschaftsteuer
Автор: Uli Reitz - Wirtschaftsprüfer Steuerberater
Загружено: 2020-08-23
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Kann man ein Unternehmen steuerfrei vererben? Grundsätzlich wäre es möglich, ein Unternehmen erbschaftsteuerfrei in die nächste Generation zu vererben. Aber die Voraussetzungen hierzu sind schwer zu erfüllen. Das Erbschaftsteuerrecht unterscheidet zwischen "gutem" und "schlechtem" Unternehmensvermögen. "Gutes Vermögen" kann steuerlich begünstigt werden, "schlechtes Vermögen" soll stets ohne jede Verschonung der Erbschaftsteuer unterliegen. Das steuerlich nicht begünstigte Vermögen stellt das sogenannte Verwaltungsvermögen dar. Das Veraltungsvermögen sind zunächst Vermögensteile, die nicht betriebsnotwendig sind und auch der privaten Lebensführung dienen können, wie z.B. Edelmetalle, Yachten oder Oldtimer. Viel bedeutender sind aber, und auch diese Vermögensteile gehören zum Verwaltungsvermögen, fredmvermietete Grundstücke, Beteiligungen an Kapitalgesellschaft in höhe von 25% oder weniger sowie Geldforderungen und Finanzmittel. Jedes Unternehmen wird über Forderungen oder Zahlungsmittel verfügen, da sie einfach Bestandteil des regulären Geschäftsbetriebs sind. Daher wird auch fast jedes Unternehmen Vermögen haben, welches in der Erbschaftsteuer nicht begünstigt sein soll.
Die erste wesentliche Hürde ist der sogenannte 90%-Test. Beträgt mein Verwaltungsvermögen 90% oder mehr von meinem Unternehmensvermögen, dann darf ich keine Vergünstigung in der Erbschaftsteuer in Anspruch nehmen. dieser Test wird vielfach unterschätzt, da die rechenweise des Finanzamtes insbesondere Handelsunternehmen oder Unternehmen mit Bankverbindlichkeiten schnell über diese Grenze hinausgehen. Habe ich diesen ersten 90%-Test des Verwaltungsvermögens überstanden, darf ich grundsätzlich die sogenannte Regelverschonung (85%) oder ggf. die Optionsverschnung (100%) in Anspruch nehmen. Das Verwaltungsvermögen, über welches die Firma verfügt, wird aber nicht in diese Vergünstigungen einbezogen. Das Veraltungsvermögen soll stets ohne eine Vergünstigung besteuert werden.
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