Aufbewahrungspflichten - RA Dr. jur. Jörg Burkhard
Автор: Dr. Jörg Burkhard - Rechtsanwalt/Fachanwalt
Загружено: 2021-06-30
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Aufbewahrungspflichten ... mind. 10 Jahre plus bis zu 3 Jahre, §§ 169 II 2, 170 AO, ggf. bis zu 15 Jahre zurück 376 I AO
was muss aufgehoben werden? Buchführungen, Aufzeichnungen, Fahrtenbücher, Kassenbücher, Kasse (funktionsfähig, trocken, unter Strom gesetzt), alle anderen elektronischen Geräte (Datenvorsysteme) und Programme müssen genauso funktionsfähig aufbewahrt werden
Hochwasser- und Brandschäden, Diebstahl, Bruch entlasten Sie nicht! Bei Totalverlust: ohne prüffähige Unterlagen, wird der Prüfer die nicht vorhandene Buchhaltung verwerfen und schätzen: § 162 AO: 20 % Zuschlag zu den erklärten Zahlen
Verschulden bzw. Nichtverschulden beim Untergang der Unterlagen unerheblich. Steuerpflichtiger muss mehrfach die Daten sichern!
Reorganisation der Unterlagen als Krücke. Warum also Zuschätzung? Für alle Mehrergebnisse ist die Finanzverwaltung darlegungs- und beweisbelastet.
GoBD v 14.11.14 i.d.F. v. 28.11.19: mehrfache Speicherung, d.h, mehrfache Absicherung der Daten erforderlich! Daten und Belege nicht nur in einem Haus, sondern ggf. in der Cloud, im Betrieb, zu Hause, ... andernorts .... so dass ein Diebstahl/Brand nicht den Komplettverlust der Daten und Belege bewirken kann, also immer noch was zum Prüfen da gewesen wäre.
Grundsatz: alles ordnungsgemäß aufzeichnen und vor allem auch mehrfach sicher aufbewahren!
Wie sicher sind Ihre Daten gesichert? Gegen Diebstahl? Gegen Würmer? Gegen Versiegelung der Daten? Erpressung? Es gehört zu Ihrem internen Kontroll- und Sicherheitssystem: wie sind Ihre Daten dauerhaft gesichert und dauerhaft lesbar? Was ist bei Fäkalien- oder Schimmelbefall der Buchführungsunterlagen? Glauben Sie, es hilft Ihnen, wenn die Daten/Ordner verschimmelt sind oder stinken oder von Ratten etc. angefressen sind, dass der Prüfer nicht reinschaut? Und wenn er nicht reinschaut (etwa wegen Gesundheitsschäden, was bedeutet das für Sie? Glauben Sie, er könnte dann nicht schätzen? Doch! Die Daten sind doch dann nicht auswertbar im Sinn des § 162 AO - also rechtlich quasi nicht vorhanden und das haben Sie immer zu vertreten!)
Also zeichnen Sie alles korrekt auf und heben Sie die Daten sorgfältigst mehrfach dupliziert an verschiedenen Orten auf, so dass Sie garantiert immer bei allen Katastrophen des Lebens einen Satz für den Prüfer lesbar/auswertbar/prüfbar haben.
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Rechtsanwalt Dr. jur. Jörg Burkhard
Fachanwalt für Steuerrecht | Fachanwalt für Strafrecht
Meine Stärke liegt in meiner Spezialisierung, meinem Engagement und der hohen Professionalität meiner Arbeit. Ich habe mich auf das Steuerrecht, das Steuerstrafrecht, Betriebsprüfungen, Fahndungsprüfungen, Selbstanzeigen, das Wirtschaftsstrafrecht, das Arbeitgeberstrafrecht und tax Compliance spezialisiert. Ich bin der festen Überzeugung, dass der außerordentlich hohe Grad meiner Spezialisierung, der nur durch eine Beschränkung auf die vorgenannten Themengebiete erzielt und aufrechterhalten werden kann, die Grundlage für meine Erfolge für meine Mandantschaft ist. Die Kanzlei besteht seit 1998.
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