§ 129 AO: unklare Geschehensabläufe führen nicht zur Berichtigung
Автор: TeleTax GmbH
Загружено: 2020-08-31
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Der BFH äußert sich zur Anwendung von § 129 Satz 1 AO in dem Fall, wenn sich nicht klären lässt, ob ein rein mechanisches Versehen oder eine falsche Rechtsauffassung für den Fehler maßgeblich ist.
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