2026: Radikalreform der Erbschaftssteuer geplant! Handeln Sie noch rechtzeitig vorher.
Автор: StbGesierich
Загружено: 2025-11-20
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Uns steht eine radikale Reform der Erbschaftssteuer ins Haus. Grund dafür sind mehrere Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, bei denen es vor allem um die extreme Begünstigung von Betriebsvermögen geht. (Aktenzeichen 1 BvR 804/22 und 1 BvF 1/23 und weitere)
Besonders extrem kann die Begünstigung für Unternehmensserbschaften über 26 Millionen ausfallen, denn hier sieht § 28a ErbStG eine Reduzierung der Erbschaftssteuer bis auf null vor. Dass dies für Unverständnis bei Erben von Kapitalvermögen oder Immobilien sorgt, ist nachvollziehbar.
Beispiel: ein Kind der Familie erbt einen Betrieb im Wert von 50 Millionen und zahlt aufgrund der Verschonungsbedarfsprüfung (§28a ErbStG) keinen Cent Erbschaftsteuer. Das andere Kind erbt Immobilien im Wert von 50 Millionen und muss 15 Millionen Erbst zahlen. Das dass gegen Artikel 3 Grundgesetz verstößt, dürfte klar sein.
Diskutiert wird nun eine Abschaffung sämtlicher Freibeträge und Begünstigungen und dafür eine Flatrate von 10 %. Die SPD hat einen Lebensfreibetrag von 1 Million ins Spiel gebracht mit einem Steuersatz von 25 Prozent. Das ist natürlich hochgradig bedenklich, denn wie sollen die Erben beim Übergang eines Unternehmens im Wert von 100 Millionen 25 Millionen Steuern bezahlen können, ohne den Fortbestand des Unternehmens zu gefährden?
Wann ist mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu rechnen? Manche nehmen an, noch im Dezember 2025, vielleicht auch erst im ersten Quartal 2026. Gewiss wird das Verfassungsgericht eine Übergangsfrist anordnen. Mit einer Neuregelung ist meines Erachtens erst 2027 zu rechnen.
Was sollten Sie jetzt tun? Übertragungen nach dem jetzigem Recht genießen Bestandsschutz. Wer also Freibeträge noch nicht ausgenutzt hat, sollte dies jetzt tun. Die Übertragung von Unternehmen wird nie mehr so günstig sein wie jetzt.
Doch Vorsicht: man sollte sich nicht „arm schenken“. Für Immobilienbesitz und Kapitalvermögen bietet sich eine Familienkommanditgesellschaft an, wenn die Eltern sicherstellen wollen, dass Kinder keinen Unfug anstellen und das Vermögen nicht versilbern. Bei einem Familienpool als Familienkommanditgesellschaft sind die Kinder nur Kommanditisten, also am Vermögen beteiligt, können aber nichts entscheiden. Die Eltern sind Komplementäre und haben das Ruder in der Hand, selbst wenn sie im Extremfall mit nur noch 1 % beteiligt sind. Kontaktieren Sie mich bei Interesse, Familienpool-Gesellschaften sind mein „Steckenpferd“.
Dipl.-Kfm. Alfred Gesierich Steuerberater
Gesierich Steuerberatungsgesellschaft mbH & Co. KG
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