Windkraft lokal planen: Alles zur Gemeindeöffnungsklausel § 245e BauGB
Автор: Landesenergie- und Klimaschutzagentur MV GmbH
Загружено: 2024-11-29
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Dies ist ein Ausschnitt unserer am 19.11.2024 durchgeführten Schulung.
Gemeinden können unter bestimmten Voraussetzungen selbst Windgebiete ausweisen, wobei die sogenannte Gemeindeöffnungsklausel im Baugesetzbuch (§ 245e Abs. 5 BauGB) eine entscheidende Rolle spielt:
Abweichung von Raumordnungszielen: Wenn ein bestehender Raumordnungsplan an der geplanten Stelle der Gemeinde keine Flächen für mit der Windenergie unvereinbare Nutzungen oder Funktionen festlegt, kann der Antrag auf Zielabweichung genehmigt werden.
Zeitrahmen: Die Planung muss vor der Feststellung des Flächenbeitragswerts oder spätestens bis zum 31.12.2027 beginnen. Es reicht aus, wenn die Planung verfestigt ist, z. B. durch einen Aufstellungsbeschluss oder die Öffentlichkeitsbeteiligung im Bebauungsplanverfahren.
Instrumente: Gemeinden können Windenergiegebiete im Sinne von § 2 Nr. 1 WindBG ausweisen, z. B. als Sonderbauflächen oder durch Bebauungspläne. Für Repowering und neue Windenergieanlagen in künftigen raumordnungsrechtlich festgelegten Gebieten ist eine gemeindliche Planung nicht zwingend erforderlich.
Überwindung raumordnungsrechtlicher Hindernisse: Zielabweichungen müssen raumordnerisch vertretbar sein und dürfen keine übergeordneten Interessen (Bundes- oder Landesebene) oder die Grundzüge der Planung beeinträchtigen. Entscheidungen dazu trifft die Landesplanungsbehörde im Einvernehmen mit den betroffenen Fachministerien.
Diese Regelung ermöglicht Gemeinden, aktiv Flächen für die Windkraftnutzung zu planen, auch wenn diese in bestehenden Raumordnungsprogrammen nicht vorgesehen sind. Sie müssen jedoch sicherstellen, dass die geplanten Gebiete keine festgelegten Ausschlussgründe der Raumordnung verletzen.
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